Allgemeine Mandatsvereinbarung
1. Vertragspartner
Vertragspartner ist Rechtsanwalt Andreas Marc Riedl – Högerdamm 39 – 20097 Hamburg
2. Leistungsumfang / Mitwirkungspflichten
Der Leistungsumfang der Rechtsberatung ergibt sich aus der auf der Internetseite dargestellten Leistungsbeschreibungen. Beide Parteien gehen von einem unbedingten Klageantrag aus. Vorbereitende außergerichtliche Schreiben lösen keinen weiteren Honoraranspruch aus.
Wenn ein Erfolg außergerichtlich erzielt wird, kann das korrespondierende Honorar gemäß RVG hierfür verlangt werden. Übersteigende Zahlungen werden dem Mandanten erstattet.
Der Mandant hat die Obliegenheit eine Erreichbarkeit über die von ihm zur Verfügung gestellte E-Mail Adresse sicherzustellen. Falls eine E-Mail nicht oder verspätet wegen einer fehlerhaften Mailadresse nicht zugestellt werden kann, liegt die Verantwortung hierfür beim Mandanten.
Eine telefonische Beratung wird nicht geschuldet, es sei denn, diese ist Bestandteil eines Beratungsprodukts oder wurde explizit zusätzlich beauftragt.
3. Rückfragen / Erstberatung
In Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass ich zur weiteren Bearbeitung Ihres Falles weitere Informationen oder Unterlagen von Ihnen benötigen. Ich verwende für diese Rückfragen die von Ihnen angegebene E-Mail Adresse
4. Vergütung
Die Abrechnung erfolgt gemäß RVG auf Grundlage eines Streitwerts von € 10.000,-. Eine Kostenerstattung durch die Behörde wird an den Mandanten ausgezahlt.
Das Honorar ist sofort fällig – Vorschuss.
Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
5. Berufsrecht, Interessenkonflikte, außergerichtliche Streitschlichtung
Es gelten die folgenden berufsrechtlichen Regelungen: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), Berufsordnung (BORA), Fachanwaltsordnung (FAO), Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Die berufsrechtlichen Regelungen können über die Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de) in der Rubrik „Berufsrecht“ in deutscher und englischer Sprache abgerufen werden.
Die Wahrnehmung widerstreitender Interessen ist Rechtsanwälten aufgrund berufsrechtlicher Regelungen untersagt (§ 43a Abs. 4 BRAO). Vor Annahme eines Mandates wird deshalb geprüft, ob ein Interessenkonflikt vorliegt.